Ablösung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang - Antragsgrundsatz - Auslegung eines Änderungstarifvertrags - Verschlechterungsverbot
Leitsatz
Nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB werden die beim Betriebsveräußerer durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags unmittelbar und zwingend geregelten Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse durch die für dieselben Regelungsgegenstände bestehenden tarifvertraglichen Regelungen, an die der Betriebserwerber und der Arbeitnehmer gebunden sind - "kongruente Tarifgebundenheit" - abgelöst. Die Ablösung erfolgt grundsätzlich unabhängig davon, ob sich für die übergegangenen Arbeitsverhältnisse die Arbeitsbedingungen verbessern oder verschlechtern. Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Scattolon" ( -) folgt kein allgemeines Verschlechterungsverbot.
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1331 Nr. 23 BB 2019 S. 2106 Nr. 36 DB 2019 S. 7 Nr. 21 NJW 2019 S. 10 Nr. 23 RIW 2019 S. 466 Nr. 7 ZIP 2019 S. 1081 Nr. 22 VAAAH-15055