Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - I ZR 93/17

Gesetze: § 3 UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 7 Alt 2 UWG, § 2 Abs 1 S 1 UKlaG

Irreführendes Kündigungsschreiben eines Kreditinstituts betreffend Prämiensparverträge - Prämiensparverträge

Leitsatz

Prämiensparverträge

1. Zur Täuschung geeignete Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG sind nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen.

2. Für die Frage, ob Aussagen über die Rechtslage von § 5 Abs. 1 UWG erfasst werden, ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung auffasst.

3. Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung.

4. Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht. Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet.

5. Bei den Bestimmungen der §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 UWG handelt es sich um Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:250419UIZR93.17.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1217 Nr. 22
BB 2019 S. 2193 Nr. 38
DB 2019 S. 1323 Nr. 23
DB 2019 S. 6 Nr. 22
WM 2019 S. 960 Nr. 21
ZIP 2019 S. 1137 Nr. 23
ZIP 2019 S. 43 Nr. 22
EAAAH-15065

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank