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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 7/19

Gesetze: FGO § 133a Abs. 1; FGO § 133a Abs. 2; FGO § 133a Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3

Prozessrecht: Sachlicher Anwendungsbereich der Anhörungsrüge

Leitsatz

1. Mit dem Verfahren der Anhörungsrüge kann keine inhaltliche Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung erreicht werden.

2. Mit der Anhörungsrüge können nur Gehörsverletzungen gerügt werden, nicht aber auch Beschränkungen des Zugangs zur Beschwerdeinstanz.

Fundstelle(n):
YAAAH-15148

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