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BFH Beschluss v. - VIII B 121/18

Gesetze: FGO § 51 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 1; ZPO § 44 Abs. 1; ZPO § 47 Abs. 1;

Übergehen eines Befangenheitsantrags

Leitsatz

NV: Wird nur über eines von mehreren unterschiedlichen und gegen den Einzelrichter gestellten Ablehnungsgesuchen i.S. von § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 1 ZPO vom zuständigen Senat des FG entschieden und entscheidet der Einzelrichter den Streitfall danach gleichwohl durch Urteil, ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.280319.VIIIB121.18.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 211 Nr. 7
BFH/NV 2019 S. 709 Nr. 7
UAAAH-15427

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