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Verluste im Zusammenhang mit der Ermittlung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG;
Anwendung des und des
Mit hat der BFH gegen die bisherige Verwaltungsauffassung ( BStBl I S. 1019, Rdnr. 11 f.) über die Berücksichtigung von Verlusten bei der Ermittlung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG entschieden. Demnach sind Verluste in einem ersten Schritt Gewinnen entsprechend in vollem Umfang in die Berechnung der Über- bzw. Unterentnahmen einzubeziehen. Da Verluste aber für sich genommen nicht zu Überentnahmen führen dürfen, sieht der BFH in einem zweiten Schritt eine Begrenzung der Bemessungsgrundlage i. S. d. § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG im Wege teleologischer Reduktion auf den so genannten kumulierten Entnahmenüberschuss vor. Dieser errechnet sich aus sämtlichen Entnahmen abzüglich der Einlagen der Totalperiode, d. h. seit der Betriebseröffnung, frühestens aber seit dem .
Diese geänderte Berechnungsweise hat die Finanzverwaltung mit BStBl I S. 1207, übernommen (siehe Rdnr. 8 und 16). In Rdnr. 46 sieht das BMF-Schreiben deren Anwendung ohne Übergangsregelung in allen offenen Fällen vor und räumt dem Steuerpflichtigen – letztmalig für das Wirtschaftsjahr, das vor dem begonnen hat, – ein Wahlrecht auf Berechnung nach der alten V...