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BGH Urteil v. - VIII ZR 12/18

Gesetze: § 322 Abs 1 ZPO, § 320 Abs 1 S 1 BGB, § 320 Abs 2 BGB, § 543 Abs 1 S 1 BGB, § 543 Abs 2 S 1 Nr 3 BGB, § 546 Abs 1 BGB, § 985 BGB

Außerordentliche Wohnraumkündigung nach Wegfall eines Leistungsverweigerungsrechts

Leitsatz

1. Wird eine Klage auf Zahlung von Miete ganz oder teilweise mit der Begründung abgewiesen, die Miete sei aufgrund von Mängeln gemindert, erwachsen - als bloße Vorfragen - weder die Ausführungen zum Bestehen von Mängeln noch die vom Gericht angesetzten Minderungsquoten in Rechtskraft. 

2. Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu einer weiteren Minderung nicht mehr berechtigt und entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten ein Einbehalt nicht mehr zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete (hier: Prozess mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters) den bestehenden mangelhaften Zustand aus Gründen der "Beweissicherung" erhalten will.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:100419UVIIIZR12.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 2308 Nr. 32
NJW 2019 S. 8 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2019 S. 2119
IAAAH-15700

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