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BVerwG Beschluss v. - 6 AV 11/19

Gesetze: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 1 JBeitrO, § 8 JBeitrO, § 66 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 6 S 1 GKG, § 66 Abs 7 GKG, § 17a Abs 2 S 3 GVG, § 44 VwGO, § 53 Abs 1 Nr 5 VwGO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 260 ZPO

Keine Bindungswirkung durch willkürlichen Verweisungsbeschluss

Leitsatz

1. Bei einem rechtswegübergreifenden negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in analoger Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Auch ein fehlerhafter, aber in Rechtskraft erwachsener Verweisungsbeschluss an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Das gilt nur dann nicht, wenn die Entscheidung ausnahmsweise schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist, so dass objektiv ein willkürlicher Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters vorliegt (hier bejaht).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:100419B6AV11.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 10 Nr. 26
NJW 2019 S. 2112 Nr. 29
RAAAH-15976

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