Staatsvertraglich geregelte unterschiedliche Richterbesoldung an gemeinsamen Fachobergerichten nach dem jeweiligen Sitzland
Leitsatz
1. Eine zwischen zwei Ländern getroffene staatsvertragliche Regelung, wonach die Besoldung der im Dienst beider Länder stehenden Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten (hier: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin) sich nach dem Recht des jeweiligen Sitzlandes richtet, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels in Anwendung der Grundsätze aus § 88 VwGO i.V.m. §§ 133 und 157 BGB ist neben dem Klageantrag und der Klagebegründung auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Vortrag und sonstigen für das Gericht und den Klagegegner als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt.
3. Es gibt keine Auslegungsregel, wonach ein Klagebegehren, das sich auf die (Feststellung der Verpflichtung zur) Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung richtet, zugleich das Begehren enthält festzustellen, dass die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist (wie 2 C 50.16 - Rn. 22 und Leitsatz 1).