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BFH Urteil v. - IV R 28/16

Gesetze: EStG § 15a Abs. 4 Satz 6; EStG § 34a Abs. 1, 2, 3 und 10; FGO § 48; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; AO § 179 Abs. 2 Satz 2; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;

Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG

Leitsatz

1. NV: Der Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG trifft nur gesonderte Feststellungen, auch wenn er mit einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO verbunden ist.

2. NV: § 48 FGO ist auf Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG nicht anwendbar. Demnach ist nur der betroffene Gesellschafter, nicht die Personengesellschaft befugt, Klage gegen derartige Feststellungsbescheide zu erheben.

(Inhaltsgleich mit )

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.090119.IVR28.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 714 Nr. 7
ZAAAH-16004

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