Überlange Verfahrensdauer eines isolierten PKH-Verfahrens
Leitsatz
1. Ein isoliertes Verfahren auf Bewilligung von PKH stellt ein Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Dagegen ist eine sich hieran anschließende Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung ein Rechtsbehelf, der auf die Fortführung des ursprünglichen Verfahrens gerichtet ist.
2. Zum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung besteht für ein finanzgerichtliches PKH-Verfahren die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gemäß § 198 Abs. 1 GVG, sofern das Gericht im Regelfall gut acht Monate nach der Einleitung des Verfahrens mit Maßnahmen zur Entscheidung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv wird.
3. Erhebt der Antragsteller gegen den PKH-Beschluss Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung, liegt bei ebenfalls typisierender Betrachtung insoweit im Regelfall keine unangemessene Verzögerung des noch nicht abgeschlossenen PKH-Verfahrens vor, wenn das Gericht gut sechs Monate nach dem Eingang des Rechtsbehelfs Maßnahmen ergreift, die zu einer Entscheidung führen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:U.200319.XK4.18.0
Fundstelle(n): BStBl 2020 II Seite 16 AO-StB 2019 S. 209 Nr. 7 BB 2019 S. 1430 Nr. 25 BFH/NV 2019 S. 757 Nr. 7 BFH/PR 2019 S. 200 Nr. 8 BStBl II 2020 S. 16 Nr. 1 DStR 2019 S. 14 Nr. 22 DStRE 2019 S. 778 Nr. 12 HFR 2019 S. 692 Nr. 8 NJW 2019 S. 10 Nr. 25 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2019 S. 1724 StB 2019 S. 208 Nr. 7 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2019 S. 566 DAAAH-16007