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FinMin Schleswig-Holstein - VI 3013 - S 2741 - 109 akt. Kuzinfo ESt 8/2014

Anwendungsfragen zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG); (BStBl 2008 I S. 718; KSt-Kartei SH, Karte 7.1 zu § 8a KStG); hier: Weitere Anwendungsfragen

Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2014 Nr. 8

In Ergänzung des o. g. BMF-Schreibens gilt Folgendes:

  1. Zinsaufwendungen – Behandlung von Zins-Swaps (Rz. 15 ff. des

    Aufwendungen bzw. Erträge für einen Zins-Swap stellen Zinsen i. S. d. § 4h Abs. 3 EStG dar.

    Nach § 4h Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG sind Zinsaufwendungen Vergütungen für Fremdkapital und Zinserträge Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art. Nach dem o. g. ist bei der Zinsschranke ein weiter Zinsbegriff zu Grunde zu legen. Zinsaufwendungen bzw. Zinserträge sind nach Rz. 15 des auch Vergütungen, die zwar nicht als Zins berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben (z. B. Damnum, Disagio, Vorfälligkeitsentschädigungen, Provisionen und Gebühren, die an den Geber des Fremdkapitals gezahlt werden).

    Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten stehen Aufwendungen und Erträge für einen Zins-Swap, der in Ergänzung/zur Absicherung des Grundgeschäfts (= einer Fremdkapitalvereinbarung) abgeschlossen wird, mit dieser Fremdkapitalüberlassung in Zusammenhang. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zins-Swap mit dem kreditgebenden Institut oder mit einem Dritten abgeschlossen wird und zwar auch dann, wenn...

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