Beschwerde in familiengerichtlichem Verfahren: Einhaltung der Schriftform bei Übermittlung einer im Original unterzeichneten Beschwerdebegründungsschrift im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei; Anwendbarkeit der zur Übersendung einer Telekopie ergangenen Rechtsprechung
Leitsatz
1. Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist erst dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 424/14, FamRZ 2015, 919).
2. Die zur Übersendung einer Telekopie ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, kann nicht auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130a ZPO nicht erfüllt, übertragen werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:080519BXIIZB8.19.0
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1345 Nr. 24 NJW 2019 S. 2096 Nr. 29 NJW 2019 S. 9 Nr. 25 WM 2019 S. 1182 Nr. 25 AAAAH-16193