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BGH Urteil v. - IX ZR 7/18

Gesetze: § 133 Abs 1 S 1 InsO, § 133 Abs 1 S 2 InsO, § 286 ZPO

Vorsatzanfechtung bei vorliegendem Sanierungskonzept

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 19. Januar 2012 am 16. März 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.                   GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Er verlangt Rückgewähr von insgesamt 64.948 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Schuldnerin war zahlungsunfähig. Sie beauftragte die A.                GmbH (fortan: A.  ) mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts. Am 28. Juni 2011 legte die A.   eine so bezeichnete "Sanierungsskizze" vor. Mit der Beklagten stand die Schuldnerin in ständiger Geschäftsbeziehung. Im Juli 2011 betrugen ihre Zahlungsrückstände 876.800 € brutto. Unter dem 26. Juli / 11. August 2011 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte mehrere Vereinbarungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:280319UIXZR7.18.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1489 Nr. 26
DStR 2019 S. 10 Nr. 35
DStR 2019 S. 14 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2020 S. 987
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2019 S. 1654
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2019 S. 531
ZIP 2019 S. 1537 Nr. 32
LAAAH-16201

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