Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter Versicherungsprämien
Leitsatz
1a. Tritt der Darlehensgeber nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der bis zum geltenden Fassung in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein und erlöschen Ansprüche des Darlehensnehmers gegen den Unternehmer auf Rückgewähr seiner darlehensfinanzierten Leistung und des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer auf Rückgewähr der Darlehensvaluta kraft Gesetzes, kann der Darlehensgeber, sofern keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Unternehmer bestehen, den Unternehmer, der in sonstiger Weise ohne Rechtsgrund die Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Darlehensnehmer erlangt hat, im Wege der Durchgriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB in Anspruch nehmen (Bestätigung von Senatsurteil vom - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 263 f.; Fortführung von Senatsurteil vom - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 25; , BGHZ 209, 179 Rn. 32, 34 und 36).
1b. Zur internationalen Zuständigkeit für Rückgriffsansprüche des Darlehensgebers in diesen Fällen.
2. Die Auffassung des nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweisenden Gerichts, die deutschen Gerichte seien international zuständig, bindet das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, nicht (Fortführung von , BGHZ 44, 46, 47 ff.).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:260319UXIZR228.17.0
Fundstelle(n): DB 2019 S. 6 Nr. 24 NJW 2019 S. 2780 Nr. 38 RIW 2019 S. 686 Nr. 10 WM 2019 S. 1107 Nr. 24 ZIP 2019 S. 1160 Nr. 24 ZIP 2019 S. 45 Nr. 23 NAAAH-16287