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BVerwG Urteil v. - 6 C 2/18

Gesetze: § 1 Abs 2 Nr 3 BDSG vom , § 3 Abs 1 BDSG vom , § 6b Abs 1 BDSG vom , § 38 Abs 5 S 1 BDSG vom , § 4 Abs 1 S 1 BDSG vom , Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst e EGRL 46/95, Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst f EGRL 46/95, Art 58 Abs 1 EGRL 46/95, Art 58 Abs 2 EGRL 46/95

Videoüberwachung in Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zulässig

Leitsatz

1. Die Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a.F. ist nach der Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung gilt. Nachträgliche Rechtsänderungen sind nicht zu berücksichtigen.

2. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG a.F. zu privaten Zwecken setzt voraus, dass der Verantwortliche plausibel Gründe darlegt, aus denen sich die Erforderlichkeit der Maßnahme ergibt.

3. Die Videoüberwachung ist zur Verhinderung von Straftaten erforderlich, wenn in Bezug auf die beobachteten Räume eine erheblich über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdungslage besteht.

4. Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union gilt nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße, die die Behörden vor deren Geltungsbeginn auf der Grundlage des nationalen Rechts getroffen haben.

5. Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen zu privaten Zwecken richtet sich nunmehr nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:270319U6C2.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 2556 Nr. 35
KAAAH-16437

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