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Investmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem geltenden Fassung (InvStG)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Investmentsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung vom (BGBl 2016 I S. 1730, BStBl 2016 I S. 731), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2018 I S. 2338, BStBl 2018 I S. 1377) Folgendes:
A. Allgemeines
Alle Vorschriften des Kapitels 1 (§§ 1 bis 5a InvStG) und § 56 InvStG finden sowohl auf Investmentfonds als auch auf Spezial-Investmentfonds Anwendung (Umkehrschluss aus § 25 InvStG). Daher sind die nachfolgenden Erläuterungen zu den §§ 1 bis 5a und § 56 InvStG auch auf Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds anzuwenden, auch wenn diese nicht gesondert genannt werden.
B. Zu den Einzelregelungen
1. Anwendungsbereich (§ 1 InvStG)
1.1. Umfasste Vehikel und Anleger (§ 1 Absatz 1 InvStG)
1.1 Der persönliche Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes erstreckt sich gemäß § 1 Absatz 1 InvStG auf Investmentfonds (§ 1 Absatz 2 bis 4 InvStG) und deren Anleger (§ 2 Absatz 10 InvStG).
1.2. Definition von Investmentfonds (§ 1 Absatz 2 InvStG)
a. Investmentvermögen nach den Bestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB)
1.2 Investmentfonds sind nach § 1 Absatz 2 Satz 1 InvStG sämtliche I...