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Oberste Finanzbehörden der Länder BStBl 2019 I S. 470

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder

Aufgrund

ergeht unter Bezugnahme auf die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2019 I S. 26) folgende ergänzende Allgemeinverfügung:

Am anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf

  • Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie

  • Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und

  • Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder

  • Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG)

richten, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht worden ist, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.

Zusatz der obersten Finanz...

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