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Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder
Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie
des , , , , – (BGBl 2018 I S. 531) und
der (BStBl 2018 II S. 690), (BStBl 2018 II S. 692) und (BFH/NV S. 1245)
ergeht unter Bezugnahme auf die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2019 I S. 26) folgende ergänzende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf
Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie
Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und
Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder
Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG)
richten, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht worden ist, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.
Zusatz der obersten Finanz...