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Nachträgliche Anschaffungskosten bei § 17 EStG
Auswirkungen der , und
Bezug: BStBl 2019 I S. 257
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der , BStBl 2019 II S. 208), vom (, BStBl 2019 II S. 213) und vom (, BStBl 2019 II S. 194) Folgendes:
Das (BStBl 2010 I S. 832) zur Behandlung nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG ist aus Vertrauensschutzgründen weiterhin in allen offenen Fällen anzuwenden, bei denen auf die Behandlung des Darlehens/der Bürgschaft die Vorschriften des MoMiG anzuwenden sind, wenn die bisher als eigenkapitalersetzend angesehene Finanzierungshilfe bis einschließlich gewährt wurde oder wenn die Finanzierungshilfe bis einschließlich eigenkapitalersetzend geworden ist.
Ein Darlehen ist nach den Vorschriften des MoMiG zu behandeln, wenn das Insolvenzverfahren bei einer GmbH nach dem eröffnet wurde oder wenn Rechtshandlungen, die nach § 6 AnfG der Anfechtung unterworfen sind, nach dem vorgenommen wurden.
In allen übrigen Fällen ist nach den Grundsätzen der oben genannten BFH-Entscheidungen § 255 HGB für die Bestimmung der Anschaffungskosten i. S. v. § 17 Abs. 2 EStG maßgeblich. Nachträgliche Anschaffungskosten ...BStBl 2012 II S. 332BStBl 2015 II S. 769