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BFH Beschluss v. - VIII B 94/18

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3;

Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit einer Norm

Leitsatz

1. NV: Hat der BFH in einer früheren Entscheidung begründet, warum er eine Norm nicht für verfassungswidrig hält, muss in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Verfassungsmäßigkeit dargelegt werden, warum eine erneute Klärung der Frage geboten sein könnte.

2. NV: Es ist geklärt, dass § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom (BGBl I 2010, 1768) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

3. NV: Eine Entscheidung des BFH ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erforderlich, wenn die vorgebliche Divergenzentscheidung in der entscheidenden Rechtsfrage zu einer anderen Rechtslage als das angefochtene FG-Urteil ergangen ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.060319.VIIIB94.18.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 217 Nr. 7
BFH/NV 2019 S. 835 Nr. 8
WAAAH-16579

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