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BSG Urteil v. - B 10 EG 6/18 R

Gesetze: § 2b Abs 2 S 1 BEEG, § 2b Abs 1 S 1 BEEG, § 2b Abs 1 S 2 BEEG vom , § 2b Abs 2 S 2 BEEG, § 2b Abs 3 BEEG, § 2c BEEG, § 2 Abs 4 S 1 BEEG, § 4 Abs 6 S 1 Nr 1 BEEG vom , § 4 Abs 2 S 2 BEEG, § 4 Abs 4 S 2 BEEG, § 4 Abs 5 S 1 BEEG, § 4a Abs 1 S 1 EStG, § 4a Abs 1 S 2 Nr 2 EStG, Art 3 Abs 1 GG

Elterngeld - Einkommensermittlung - alleinerziehender Vater - selbstständige Tätigkeit - negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb - letzter abgeschlossener steuerlicher Veranlagungszeitraum - keine ungeschriebene Ausnahme - Wechsel des Bemessungszeitraums wegen vorzeitiger Notgeburt - tödliche Krebserkrankung der Mutter - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Ungleichbehandlung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und nichtselbstständiger Tätigkeit - unterschiedliche Bemessungszeiträume - Elterngeld für Partnermonate - Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit - Bemessungszeitraum für Basiselterngeld als maßgeblicher Vergleichszeitraum

Leitsatz

1. Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bemisst sich das Elterngeld grundsätzlich auch dann nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes, wenn die berechtigte Person mit ihrer Tätigkeit nur Verluste erzielt.

2. Die Festlegung unterschiedlicher Bemessungszeiträume für das Elterngeld bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit einerseits und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

3. Für die Einkommensminderung bei Elterngeld für Partnermonate kommt es auf den Vergleich mit den Einkünften im Bemessungszeitraum des Basiselterngelds an.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:280319UB10EG618R0

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 2595 Nr. 49
NJW 2019 S. 10 Nr. 33
CAAAH-16713

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