Ausübungsfrist für Wiederkaufsrecht von 30 Jahren in städtebaulichem Vertrag unwirksam
Leitsatz
1. Bei einem Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages ist eine Bindungsfrist von 30 Jahren für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde grundsätzlich nur dann angemessen, wenn dem Erwerber ein besonders hoher Preisnachlass gewährt wurde oder sonst außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine derart lange Bindung des Erwerbers rechtfertigen. Die Gewährung eines Preisnachlasses von 29% gegenüber dem Verkehrswert genügt hierfür nicht.
2. Bei einer Kaufpreisverbilligung von 20% ist eine Bindungsfrist von 20 Jahren grundsätzlich noch angemessen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:150219UVZR77.18.0
Fundstelle(n): DNotZ 2019 S. 857 Nr. 11 NJW 2019 S. 2602 Nr. 36 NJW 2019 S. 8 Nr. 26 WM 2019 S. 2210 Nr. 47 KAAAH-16813