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BGH Urteil v. - IX ZR 44/18

Gesetze: § 103 InsO, § 637 Abs 3 BGB

Wahlrecht des Insolvenzverwalters nur bei gegenseitigen Verträgen

Leitsatz

1. Der Insolvenzverwalter kann nur dann die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages verlangen oder die Erfüllung ablehnen, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung im Synallagma stehende Hauptleistungspflichten ganz oder teilweise ausstanden.

2. Dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers steht kein Recht zur Erfüllungswahl oder Ablehnung der Erfüllung zu, wenn der Besteller den Werklohn vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig gezahlt hatte und nur die Abnahme der vom Unternehmer verweigerten Mängelbeseitigungsarbeiten ausstand.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:160519UIXZR44.18.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1473 Nr. 26
BB 2019 S. 1614 Nr. 28
DB 2019 S. 1382 Nr. 24
DStR 2019 S. 12 Nr. 26
NJW 2019 S. 2166 Nr. 30
NJW 2019 S. 8 Nr. 27
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2020 S. 991
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2019 S. 2118
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2019 S. 607
WM 2019 S. 1174 Nr. 25
ZIP 2019 S. 1233 Nr. 25
SAAAH-16978

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