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BSG Urteil v. - B 13 R 19/17 R

Gesetze: § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 SGB 6 vom , § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 3 SGB 6 vom , § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6 vom , § 236b Abs 1 Nr 2 SGB 6 vom , § 236b Abs 2 S 1 SGB 6 vom , § 111 SGB 3, § 136 SGB 3, §§ 136ff SGB 3, § 159 SGB 3, § 111 BetrVG, InsO, RVLVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG

(Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn infolge eines Wechsels des Versicherten in eine Transfergesellschaft und der Beendigung des Transferarbeitsverhältnisses durch Fristablauf - insolvenzbedingter Arbeitslosengeldbezug - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 SGB 6)

Leitsatz

Die Wartezeit einer Rente für besonders langjährig Versicherte wird nicht durch den Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn erfüllt, wenn der Versicherte zuvor zur Insolvenzabwendung in eine Transfergesellschaft wechselte und das "Transferarbeitsverhältnis" durch Fristablauf endete.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:120319UB13R1917R0

Fundstelle(n):
GAAAH-16995

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