Ordentliche Kündigung - Ungleichbehandlung wegen der Religion
Leitsatz
§ 9 Abs. 2 AGG ist aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben dahin auszulegen, dass eine der Kirche zugeordnete Einrichtung nicht das Recht hat, bei einem Verlangen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses Beschäftigte in leitender Stellung je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedlich zu behandeln, wenn nicht die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine berufliche Anforderung ist, die angesichts des Ethos der in Rede stehenden Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1523 Nr. 26 DB 2019 S. 17 Nr. 9 DB 2019 S. 6 Nr. 25 DStR 2019 S. 1215 Nr. 23 DStR 2019 S. 14 Nr. 9 RIW 2019 S. 761 Nr. 11 ZIP 2019 S. 1250 Nr. 25 ZIP 2019 S. 18 Nr. 9 MAAAH-17041