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BFH Beschluss v. - III B 80/18

Gesetze: FGO § 52a Abs. 7 Satz 1; FGO § 94; FGO § 104 Abs. 1 Satz 1; FGO § 105 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7; ZPO § 163 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 165 Satz 1;

Elektronische Gerichtsakte; Unterschriften der beteiligten Richter und des Protokollführers unter Urteil und Protokoll

Leitsatz

1. NV: Der in § 94 FGO i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Protokoll und in § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO für das Urteil vorgeschriebenen handschriftlichen Unterzeichnung durch den Richter bzw. den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird gemäß § 52a Abs. 7 Satz 1 FGO in der ab dem geltenden Fassung auch dadurch genügt, dass das Protokoll und das Urteil als elektronisches Dokument aufgezeichnet werden und die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

2. NV: Sind dem Protokoll und dem Urteil Transfervermerke angeheftet, aus denen sich ergibt, dass die in den elektronischen Dokumenten ausgewiesenen verantwortenden Personen (Protokollführer, beteiligte Richter) das jeweilige Dokument vor Absendung mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen haben und weisen die Transfervermerke bei allen Signaturen hinsichtlich der Integrität und der Gültigkeit des Zertifikats die Eintragung „gültig“ auf, kann grundsätzlich von der Echtheit der Signatur ausgegangen werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.030419.IIIB80.18.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 245 Nr. 8
BFH/NV 2019 S. 841 Nr. 8
DStR 2019 S. 8 Nr. 24
DStRE 2019 S. 846 Nr. 13
HFR 2019 S. 690 Nr. 8
NJW 2019 S. 2056 Nr. 28
IAAAH-17064

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