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UmwG § 112

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Achter Abschnitt: Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme

§ 112 Vorbereitung, Durchführung und Beschluss der Versammlung der obersten Vertretung

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