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UmwG § 188

Viertes Buch: Vermögensübertragung

Dritter Teil: Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen

Vierter Abschnitt: Übertragung des Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Erster Unterabschnitt: Vollübertragung

§ 188 Anwendung der Verschmelzungsvorschriften

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