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UmwG § 289

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine

Dritter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft

§ 289 Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder

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