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UmwG § 97

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Fünfter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften

Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung

§ 97 Pflichten der Vertretungsorgane der übertragenden Rechtsträger

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