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BGB § 213

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 5: Verjährung

Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

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