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BGB § 664

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste

Untertitel 1: Auftrag

§ 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen

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