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BGB § 82d

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 1: Personen

Titel 2: Juristische Personen

Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen

§ 82d [tritt am 1.1.2026 in Kraft:] Vertrauensschutz durch das Stiftungsregister

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