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BGH Urteil v. - V ZR 38/18

Gesetze: § 323 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 S 1 BGB, § 434 Abs 1 S 3 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 444 BGB

Grundstückskaufvertrag: Öffentliche Äußerungen des Verkäufers und abweichende Beschaffenheitsvereinbarung; negative Beschaffenheitsvereinbarung; Umfang des allgemeinen Haftungsausschlusses

Leitsatz

1. Öffentliche Äußerungen vor Vertragsschluss bestimmen die Eigenschaft einer Sache, die der Käufer erwarten kann, nicht, wenn und soweit die Vertragsparteien eine abweichende Beschaffenheit des Kaufobjekts vereinbart haben.

2. Regeln die Kaufvertragsparteien, dass eine bestimmte Eigenschaft des Kaufobjekts nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehört, liegt darin keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

3. Ein allgemeiner Haftungsausschluss erfasst auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks (Bestätigung u.a. von Senat, Urteil vom - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 12).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:250119UVZR38.18.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2019 S. 852 Nr. 11
NJW 2019 S. 2380 Nr. 33
NJW 2019 S. 8 Nr. 27
WM 2019 S. 2206 Nr. 47
EAAAH-18636

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