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BGH Beschluss v. - EnVR 57/18

Gesetze: § 29 Abs 1 EnWG, § 29 Abs 2 S 1 EnWG, § 22 GasNZV, § 23 GasNZV, § 24 GasNZV, § 25 GasNZV, § 26 GasNZV, § 50 Abs 1 Nr 9 GasNZV

(Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Befugnis der Regulierungsbehörde zur nachträglichen Änderung festgelegter Bedingungen und Methoden zum Bilanzierungssystem; Festlegung eines Entgelts für die bilanzielle Konvertierung in der Konvertierungsrichtung H-Gas nach L-Gas; Spielraum der Regulierungsbehörde bei den Festlegungen zum Bilanzierungssystem - KONNI Gas 2.0)

Leitsatz

KONNI Gas 2.0

1. Die Befugnis der Regulierungsbehörde, festgelegte Bedingungen und Methoden gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG nachträglich zu ändern, erstreckt sich auf sämtliche der Regulierungsbehörde nach § 29 Abs. 1 EnWG eröffnete Entscheidungen durch Festlegung.

2a. Die Regulierungsbehörde ist bei Entscheidungen über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss durch Festlegungen zum Bilanzierungssystem nicht darauf beschränkt, lediglich solche Festlegungen zu treffen, die von §§ 22 bis 26 GasNZV oder anderen Vorschriften ausdrücklich genannt werden.

2b. Die Festlegung eines Entgelts für die bilanzielle Konvertierung in der Konvertierungsrichtung H-Gas nach L-Gas stellt eine Festlegung zum Bilanzierungssystem dar.

3. Der mit den Festlegungen zum Bilanzierungssystem nach §§ 22 bis 26 GasNZV betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der festzulegenden Bedingungen und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:090419BENVR57.18.0

Fundstelle(n):
OAAAH-18637

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