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HGB § 340i

Drittes Buch: Handelsbücher

Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen

Erster Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Fünfter Titel: Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluss

§ 340i Pflicht zur Aufstellung

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