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HGB § 341d

Drittes Buch: Handelsbücher

Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen

Zweiter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds

Dritter Titel: Bewertungsvorschriften

§ 341d Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung

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