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HGB § 341g

Drittes Buch: Handelsbücher

Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen

Zweiter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds

Vierter Titel: Versicherungstechnische Rückstellungen

§ 341g Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

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