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HGB § 486

Fünftes Buch: Seehandel

Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge

Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge

Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag

Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften

§ 486 Abladen. Verladen. Umladen. Löschen

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