Fiktive Fortschreibung des zum Zeitpunkt des Todeseintritts bestehenden Unterhaltsbedarfs
Leitsatz
1. Wenn der Anspruch aus § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB mit einem gleichrangigen ehelichen Unterhaltsanspruch konkurriert und ersterer bereits vor Rechtskraft der Scheidung bestanden hat, ist der zum Zeitpunkt des Todeseintritts des Unterhaltspflichtigen bestehende Bedarf des Unterhaltsberechtigten fiktiv fortzuschreiben.
2. Den Erben bleibt es unbenommen, sich die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorzubehalten (im Anschluss an , FamRZ 2017, 1317).
3. Für den Bedarf und die Bedürftigkeit des nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB Unterhaltsberechtigten ist auch bei Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes grundsätzlich allein auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der betreuende Elternteil infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) erzielen kann (im Anschluss an Senatsurteil vom - XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442).