Geldwechseln im Rahmen eines Betäubungsmittelgeschäfts keine Tatertragshandlung
Leitsatz
1. Wechselt ein Tatbeteiligter Geldscheine in „kleiner“ Stückelung aus einem vorausgegangenen Betäubungsmittelgeschäft eines Tatgenossen zur Förderung dessen neuerlichen Betäubungsmittelankaufs gegen Geldscheine in „großer“ Stückelung, erlangt er keine Mitverfügungsbefugnis am Tatertrag des abgeschlossenen Betäubungsmittelgeschäfts.
Dieses Geld unterfällt der Einziehung als Tatmittel bzw. Tatobjekt des geförderten fremden Drogenankaufs sowie einer von ihm tateinheitlich begangenen täterschaftlichen Geldwäsche.
2. Die tatplangemäße Rückgabe der gewechselten Geldscheine an den Tatgenossen zur Durchführung dessen Betäubungsmittelankaufs ist keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:270319B2STR561.18.0
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 10 Nr. 28 NJW 2019 S. 2182 Nr. 30 wistra 2019 S. 501 Nr. 12 MAAAH-19465