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BGH Urteil v. - RiZ (R) 2/18

Gesetze: Art 33 Abs 2 GG, § 22 Abs 1 DRiG

Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe: Verwendung einer angefochtenen negativen Beurteilung

Tatbestand

Der am 6. Januar 1983 geborene Antragsteller, der im Juni 2010 die erste juristische Staatsprüfung mit der Note ausreichend (6,34 Punkte) und im November 2013 die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note vollbefriedigend (9,77 Punkte) bestand, wendet sich gegen die Entlassung aus dem Justizdienst des Antragsgegners. Am 24. März 2014 wurde der Antragsteller unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Staatsanwalt ernannt. Mit Wirkung von diesem Tag erhielt er einen ersten Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft Dortmund, dem sich ab 26. Mai 2014 ein Beschäftigungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft Hagen anschloss. Dort war er zuletzt mit der Bearbeitung eines Dezernats allgemeiner Strafsachen und Ordnungswidrigkeitssachen beauftragt. Mit Wirkung vom 25. Juli 2014 wurde er von der Verpflichtung zur Vorlage der von ihm bearbeiteten Sachen teilweise entbunden (sogenanntes kleines Zeichnungsrecht).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:270219URIZ.R.2.18.0

Fundstelle(n):
AAAAH-20638

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