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BGH Urteil v. - II ZB 25/17

Gesetze: § 13g Abs 1 HGB, § 13g Abs 2 S 2 HGB, § 13g Abs 3 HGB, § 8 Abs 3 GmbHG, § 10 GmbHG, Art 49 AEUV, Art 54 AEUV, Art 267 AEUV, Art 30 EURL 2017/1132

Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts: Vereinbarkeit nationaler Regelungen über die Voraussetzungen der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister mit der Richtlinie und der Niederlassungsfreiheit

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom , S. 46) und von Art. 49, 54 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht Art. 30 der Richtlinie (EU) 2017/1132 einer nationalen Regelung entgegen, nach der für die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister die Angabe der Höhe des Stammkapitals oder eines vergleichbaren Kapitalwerts erforderlich ist?

2a. Steht Art. 30 der Richtlinie (EU) 2017/1132 einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Geschäftsführer der Gesellschaft bei Anmeldung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister die Versicherung abgeben muss, dass in seiner Person kein Bestellungshindernis nach nationalem Recht in Form eines gerichtlichen oder behördlichen Berufs- oder Gewerbeverbots, das mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ganz oder teilweise übereinstimmt, oder in Form einer rechtskräftigen Verurteilung wegen bestimmter Straftaten vorliegt und dass er insoweit über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht durch einen Notar, einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten belehrt worden ist?

2b. Falls die Frage 2a) verneint wird:

Stehen Art. 49, 54 AEUV einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Geschäftsführer der Gesellschaft bei Anmeldung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister eine solche Versicherung abgeben muss?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:140519BIIZB25.17.0

Fundstelle(n):
AG 2019 S. 648 Nr. 17
BB 2019 S. 1473 Nr. 26
DB 2019 S. 1495 Nr. 26
DB 2019 S. 6 Nr. 25
DNotZ 2020 S. 55 Nr. 1
DStR 2019 S. 1646 Nr. 31
GmbH-StB 2019 S. 222 Nr. 8
GmbHR 2019 S. 821 Nr. 15
RIW 2019 S. 846 Nr. 12
WM 2019 S. 1210 Nr. 26
ZIP 2019 S. 1277 Nr. 27
ZIP 2019 S. 49 Nr. 25
PAAAH-20740

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