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BGH Urteil v. - IV ZR 73/18

Gesetze: § 30 Abs 1 S 2 VVG, § 186 S 1 VVG

Umfang der Informationspflicht eines Unfallversicherers bei Versicherung für fremde Rechnung

Leitsatz

Bei einer Versicherung für fremde Rechnung obliegt es dem Unfallversicherer grundsätzlich nicht, die versicherte Person neben oder an Stelle des Versicherungsnehmers entsprechend § 186 Satz 1 VVG zu informieren. Das gilt auch im Falle der Anzeige des Versicherungsfalles durch den Versicherten.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:220519UIVZR73.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 2534 Nr. 35
NJW 2019 S. 9 Nr. 28
WM 2019 S. 1417 Nr. 30
ZAAAH-20741

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