Klauselerteilungsverfahren: Anforderungen an den urkundlichen Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung
Leitsatz
Der urkundliche Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 Abs. 1 ZPO erfordert nicht notwendig die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, die die Abtretung selbst enthält. Es kann als Nachweis ausreichen, wenn eine öffentlich beglaubigte Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und des Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird.
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:220519BVIIZB87.17.0
Fundstelle(n): DNotZ 2019 S. 919 Nr. 12 NJW 2019 S. 9 Nr. 28 WM 2019 S. 1225 Nr. 26 ZIP 2019 S. 2374 Nr. 49 EAAAH-20936