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BAG Urteil v. - 9 AZR 423/16

Gesetze: § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, Art 7 EGRL 88/2003, § 7 Abs 3 S 1 BUrlG, § 7 Abs 3 S 3 BUrlG, § 7 Abs 3 S 4 BUrlG, § 7 Abs 1 S 1 BUrlG

Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

Leitsatz

1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) erlischt bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

2. Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber seinen aus einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG resultierenden Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs genügt , indem er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1587 Nr. 27
DB 2019 S. 6 Nr. 26
GmbHR 2019 S. 1004 Nr. 18
NJW 2019 S. 2643 Nr. 36
RIW 2019 S. 691 Nr. 10
ZIP 2019 S. 1493 Nr. 31
RAAAH-21237

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