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BGH Urteil v. - KZR 15/12

Gesetze: Art 101 AEUV, Art 23 EGV 1/2003, § 426 Abs 1 BGB

Interner Ausgleich einer von der Europäischen Kommission gegen mehrere Unternehmen als Gesamtschuldner wegen eines Kartellrechtsverstoßes festgesetzten Geldbuße - Calciumcarbid-Kartell II

Leitsatz

Calciumcarbid-Kartell II

1. Der interne Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern einer von der Kommission festgesetzten Geldbuße richtet sich bei Anwendbarkeit deutschen Rechts nach § 426 Abs. 1 BGB.

2. Soweit die Gesamtschuldner keine Vereinbarung über die Ausgleichsansprüche getroffen haben, sind diese nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen, insbesondere anhand der individuellen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten sowie der für die Bemessung der Geldbuße maßgeblichen Tatsachen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAH-21238

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