Interner Ausgleich einer von der Europäischen Kommission gegen mehrere Unternehmen als Gesamtschuldner wegen eines Kartellrechtsverstoßes festgesetzten Geldbuße - Calciumcarbid-Kartell II
Leitsatz
Calciumcarbid-Kartell II
1. Der interne Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern einer von der Kommission festgesetzten Geldbuße richtet sich bei Anwendbarkeit deutschen Rechts nach § 426 Abs. 1 BGB.
2. Soweit die Gesamtschuldner keine Vereinbarung über die Ausgleichsansprüche getroffen haben, sind diese nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen, insbesondere anhand der individuellen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten sowie der für die Bemessung der Geldbuße maßgeblichen Tatsachen.