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BGH Urteil v. - VI ZR 393/18

Gesetze: § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 286 ZPO, § 406 Abs 4 ZPO, § 406 Abs 5 ZPO, § 538 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO

Schadensersatzprozess: Berufungsgrund bei Entscheidung über eine Sachverständigenablehnung erst in den Gründen des Endurteils; Pflicht des Tatrichters zur Aufklärung des Widerspruchs zwischen den Äußerungen verschiedener Sachverständiger; Begriff des "Erforderlichen" beim Schadensersatz

Leitsatz

1. Entscheidet ein Gericht des ersten Rechtszuges über ein gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch entgegen § 406 Abs. 4 ZPO erst in den Gründen seines Endurteils und nicht vorab durch gesonderten Beschluss, so stellt dies grundsätzlich einen Berufungsgrund dar. Das Berufungsgericht ist befugt, im Rahmen des Berufungsverfahrens inzidenter auch über die Berechtigung des Ablehnungsgesuchs zu befinden. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges kommt nur unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht.

2. Besteht ein Widerspruch zwischen den Äußerungen verschiedener Sachverständiger, ist der Tatrichter zur Aufklärung des Widerspruchs auch dann verpflichtet, wenn es dabei um Privatgutachten geht.

3. Zum Begriff des "Erforderlichen" in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:140519UVIZR393.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 10 Nr. 33
NJW 2019 S. 3001 Nr. 41
KAAAH-21342

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