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BFH Urteil v. - VII R 1/18

Gesetze: KN Unterpos. 9021 10 Unterpos. 6406 90 50 Anm. 6 Satz 2 zu Kap. 90 KN Unterpos. 9021 10, Unterpos. 6406 90 50, Anm. 6 Satz 2 zu Kap. 90;

Zur Einreihung von Einlegesohlen

Leitsatz

NV: Einlegesohlen zum Korrigieren orthopädischer Leiden sind auch dann umsatzsteuerrechtlich begünstigt, wenn sie ihre Korrekturwirkung lediglich während des Tragens entfalten. Eine dauerhafte „Heilung“ des abgeplatteten oder sonst deformierten Fußes durch das Tragen solcher Einlagen ist für die Gewährung der Steuerermäßigung nicht erforderlich.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.270219.VIIR1.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 848 Nr. 8
HAAAH-21356

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