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BFH Beschluss v. - IX E 1/19

Gesetze: GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 8; GKG § 66 Abs. 7 Satz 2

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH

Leitsatz

NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.280519.IXE1.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 843 Nr. 8
RAAAH-21357

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