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BFH Beschluss v. - IX E 2/19

Gesetze: GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 7 Satz 2; GKG § 66 Abs. 8

Inhaltsgleich mit - Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH

Leitsatz

NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.280519.IXE2.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 844 Nr. 8
BAAAH-21358

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